73 S. 10). Der Kläger verfügte per 23. Juni 2016 zudem über ein Konto in Frankreich bei der X.________ mit der Nr. .________ (act. 46/125 und 126). Am Stichtag befanden sich auf dem Konto EUR 10'096.56. Der für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgebliche Wert von CHF 11'510.10 ergibt sich durch Umrechnung des betreffenden Guthabens in Schweizer Franken per 25. April 2019 (Kurs gemäss www.fxtop.com: EUR 1 = CHF 1.14).