Sodann sind – wie erwähnt – die Einlagen der Gesellschafter dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art. 548 OR; sog. innere Liquidation). Gemäss Grundstückkaufvertrag vom 23. Juli 2009 wurde die Liegenschaft für einen Preis von CHF 1'247'000.00 erworben (act. 24/33). Ursprünglich leisteten die Parteien eine Einlage aus Eigenkapital von je CHF 125'000.00, d.h. insgesamt CHF 250'000.00 (vgl. act. 24/33). Die späteren Investitionen (Innenausbau, zusätzlicher Parkplatz, Küche und Schreinerarbeiten) von über rund CHF 130'000.00 (vgl. act.