Mit der Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts ist die Liquidation der einfachen Gesellschaft abgeschlossen. Anschliessend sind die Liquidationserlöse bei jedem Ehegatten güterrechtlich zuzuweisen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_656/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.1). Für die Zuteilung des Liquidationserlöses sind nur die Einlagen der Parteien massgebend. Der Erlös ist derjenigen Masse des Ehegatten zuzuordnen, welche den Beitrag geleistet hat.