Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist bei Gesamteigentum die einfache Gesellschaft rechnerisch zu liquidieren und dann das Liquidationsergebnis güterrechtlich zuzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_646/2012 vom 15. April 2013 E. 3.4 m.H.). Das vorhandene Gesellschaftsvermögen dient in erster Linie der Tilgung gemeinschaftlicher Schulden und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Art. 549 OR; sog. äussere Liquidation). Sodann sind die Einlagen der Gesellschafter – in Kapital, Sachwerten oder Dienstleistungen – dem Werte nach, berechnet auf den Zeitpunkt des Einbringens, zurückzuerstatten (Art.