anschliessend ist das Eigengut der Parteien auszuscheiden. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen verfügten die Parteien per 23. Juni 2016 und zum Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. per Urteilszeitpunkt in Schweizer Franken rechnerisch über folgende Aktiven und Passiven: Nr. Vermögenswert Vermögen Mann (in CHF) Vermögen Frau (in CHF)