7.1 Nachfolgend sind gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten die jeweiligen Vorschläge zu berechnen. Nach der sog. indirekten Berechnungsweise wird der Vorschlag der jeweiligen Errungenschaft ermittelt, indem bei den Parteien jeweils das Eigengut – soweit per Auflösung des Güterstands belegt – vom Gesamtvermögen subtrahiert wird (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Anhang IV, S. 637). In einem ersten Schritt sind die am 23. Juni 2016 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten aufzuführen, Seite 29/44