Auch liegt kein Beleg im Recht, wonach der Kläger sich gegen eine hälftige Beteiligung ausgesprochen hätte. Der Umstand, welcher auch aus der vom Kläger eingereichten Tabelle hervorgeht (act. 1/41), dass die Parteien die Kosten jeweils hälftig übernommen haben, spricht zudem gegen eine solche Vereinbarung im Innenverhältnis. Sonstige Belege einer Vereinbarung für die Jahre 2009 bis 2013 liegen nicht im Recht. Vom eingereichten Beleg des Jahres 2008 kann somit nicht automatisch geschlossen werden, dass diese Aufteilung auch für die Jahre 2009 bis 2013 vereinbart worden war. Seite 28/44