Aus dem vom Kläger eingereichten Dokument geht hervor, dass die Parteien die Steuern des Jahres 2008 proportional zum Gesamteinkommen bezahlten (act. 24/62). In den Jahren 2009 bis 2013 bezahlten die Parteien die Steuern unstreitig je zur Hälfte (vgl. act. 45 Frage 28.7). Eine Vereinbarung, wie jene betreffend die Steuern des Jahres 2008, befindet sich für die Jahre 2009 bis 2013 nicht in den Akten. Auch liegt kein Beleg im Recht, wonach der Kläger sich gegen eine hälftige Beteiligung ausgesprochen hätte.