dem ersten Quartal 2016 und dem zweiten Quartal 2018 für die Region V.________ – in welcher sich die strittige Liegenschaft befindet – eher leicht abgenommen hat. Die für den Kanton Zug erwähnte Preiserhöhung von 3,5 % im Vergleich zwischen Sommer 2017 und 2018 ist für die Region V.________ nicht aussagekräftig. Kommt hinzu, dass von Marktpreisen, welche über den Kanton Zug oder die Region V.________ verteilt bezahlt werden, nicht geschlossen werden kann, dass sich die Preise an der betreffenden Lage in K.________ erheblich erhöht hätten.