6.3.8 Der Kläger brachte an der Hauptverhandlung schliesslich vor, dass die Schätzung bereits lange zurückliege, weshalb es sich rechtfertige, ein Obergutachten über den Verkehrswert der Liegenschaft einzuholen (vgl. act. 73 S. 8). Aus dem an der Hauptverhandlun g eingereichten Bericht der P.________ gehe hervor, dass Einfamilienhäuser im Kanton Zug seit März 2017 erneut erheblich im Preis und damit im Verkehrswert gestiegen seien. Seit dem Jahr 2008 seien die Preise um ca. 25 % bis 30 % angestiegen. Durchschnittliche Einfamilienhäuser im Kanton Zug würden zu einem Preis von zwei Millionen oder mehr verkauft.