36 S. 2). Mit anderen Worten stellte J.________ im Gutachten keine (zusätzlichen) Mängel an der Bausubstanz fest, sondern lediglich, dass sich die entsprechenden Anforderungen verschärft hätten. Es handelt sich somit vielmehr um eine Feststellung der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen und nicht um eine Feststellung von Mängeln an der Bausubstanz, weshalb der Kläger auch aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableite n kann.