Betreffend die Bausubstanz macht der Kläger schliesslich geltend, das Verkehrswertgutachten vom 5. Januar 2016 habe den Zustand der Liegenschaft als gut bezeichnet, mit Ausnahme der Feuchtigkeit im Untergeschoss. Das Gutachten vom 6. März 2017 bemängle demgegenüber, dass die vorhandenen Wärme-, Tritt- und Luftschalldämmwerte nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen würden (act. 34 S 2 f.). Dazu führte J.________ aus, es sei offensichtlich, dass sich die Bauvorschriften, bzw. das Regelwerk dazu , für Neubauten, Renovationsobjekte, usw. permanent verändern und anpassen würden (act. 36 S. 2).