_ nichts an der Gültigkeit des Gutachtens (act. 51/1). Aus dem ausgeschriebenen Preis von CHF 1,78 Mio. für ein Objekt im gleichen Quartier lässt sich nämlich nicht ableiten, dass der vom Gutachter bestimmte Verkehrswert für die eheliche Liegenschaft falsch wäre. Wie schon erwähnt, wird J.________ vom Kantonsgericht Zug regelmässig für Schätzungen im Kanton Zug beauftragt, und er verfügt somit auch über zahlreiche Vergleichswerte, was Liegenschaftsverkehrswerte im Kanton Zug und angrenzenden Kantonen betrifft.