dass die vom Kläger im Schreiben vom 10. April 2017 zitierte Liegenschaft nicht an vergleichbarer Lage steht, sondern in G.________ (Überbauung T.________ / Aussicht in die Berge / Nähe zum Zugersee / gehobene Umgebung). Somit geht auch dieser Einwand des Klägers ins Leere. Aufgrund dieser Erwägungen ändert auch die vom Kläger mit Schreiben vom 2. November 2017 eingereichte Verkaufsdokumentation für ein Objekt an der U.________ nichts an der Gültigkeit des Gutachtens (act.