Diesbezüglich führt J.________ in seinem Antwortschreiben vom 28. April 2017 (act. 36) zunächst richtigerweise aus, dass ein ausgeschriebener Verkaufspreis nichts mit einem reellen Verkehrswert zu tun habe. Dabei ist auch zu beachten, dass überhöhte Liebhaberpreise unbeachtlich bleiben (BGE 75 II 280 E. 3). Weiter stellt J.________ ebenfalls zu Recht fest, Seite 26/44