Weiter macht der Kläger geltend, der von J.________ ermittelte Verkehrswert entspreche faktisch dem im Jahr 2009 bezahlten Kaufpreis, was aufgrund der zweifellos erfolgten Preissteigerung und des guten Zustands des Objekts nicht nachvollziehbar sei. Ein – mit Ausnahme des kleinen Swimmingpools – vergleichsbares Objekt mit Baujahr 2009 sei derzeit für CHF 1'975'000.00 zum Verkauf ausgeschrieben.