Der Kläger beklagt zwar, dass J.________ einen tieferen Landwert eingesetzt hat, macht aber keine konkreten Einwände gegen den eingesetzten Schätzwert von CHF 1'703.00/m2 geltend, sondern hält diesen Wert im Vergleich zum Privatgutachten zu tief, ohne sich mit dem Gutachten von J.________ konkret auseinanderzusetzen. J.________ wendet die Lageklassenmethode transparent und nachvollziehbar an. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass J.________ vom Kantonsgericht Zug regelmässig für Schätzungen im Kanton Zug beauftragt wird und er damit auch über zahlreiche Vergleichswerte verfügt.