Der Kläger vertritt die Auffassung, die Liegenschaft sei zu tief geschätzt worden, insbesondere im Vergleich zu einem Privatgutachten von S.________ vom 5. Januar 2016, welches den Verkehrswert auf CHF 1'520'000.00 beziffere. Dieser sei von einem höheren Landwert von CHF 2'000.00/m2 ausgegangen (act. 34).