Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Art. 188 ZPO; BGE 138 III 193 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 5P.39/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 4.2 und 6.1;