___ selbst abzustellen. Zwar geht aus der Befragung nicht hervor, dass ihn ein Auszug der Beklagten in irgendeiner Form belasten würde; er scheint die derzeitige Wohnsituation mit seiner Mutter in der ehelichen Liegenschaft jedoch als ideal zu empfinden. 6.3.5 Nach dem Gesagten hat die Beklagte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein überwiegendes Interesse an der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft in ihr Gesamteigentum. Seite 25/44