Die Argumente des Klägers zum Wohl von F.________ überzeugen demgegenüber nicht. Ob F.________ in einem Familienverbund aufwachsen kann oder nicht, hängt nicht davon ab, ob dies in der ehelichen Liegenschaft oder in einer anderen Wohnung geschieht. So oder anders würde dies der Kläger ermöglichen. Auch ist nicht nachvollziehbar, welchen positiven Einfluss die rein rechnerisch überwiegende physische Präsenz von F.________ in der ehelichen Liegenschaft auf sein Wohl haben könnte. Betreffend das Kindeswohl ist vorliegend vielmehr auf die Äusserungen von F.________ selbst abzustellen.