und kümmerte sich um die eheliche Liegenschaft, was ein im Vergleich zum Kläger stärkeres – und unabhängig der Scheidung bestehendes – Interesse belegt. Der Kläger macht zwar geltend, dass die Beklagte umziehen möchte, konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen jedoch keine. Die Beklagte arbeitet seit Jahren in N.________ und wohnt in K.________, weshalb vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass die Beklagte infolge der neuen Anstellung bei der M.________AG umziehen wird. Zudem hat auch F.________ bestätigt, dass er die jetzige Wohnsituation als ideal empfindet.