Seit dem Auszug war es jedoch die Beklagte, welche nicht nur in der Liegenschaft wohnte, sondern sich unstreitig vor Einleitung des Scheidungsverfahrens um die administrativen Belange kümmerte (z.B. Teilnahme an Stockwerkeigentümerversammlungen) und inzwischen die Kosten der ehelichen Liegenschaft alleine trägt. Trotz Anstellungen im Kanton Zürich blieb die Beklagte in K.________ wohnhaft und kümmerte sich um die eheliche Liegenschaft, was ein im Vergleich zum Kläger stärkeres – und unabhängig der Scheidung bestehendes – Interesse belegt.