Selbst wenn der Kläger, seine Partnerin und deren Kinder tatsächlich in die eheliche Liegenschaft einziehen wollten, überwiegt das Interesse der Beklagten an der strittigen Liegenschaft. Zwar ist aus dem Auszug des Klägers im Jahr 2014 nicht zu schliessen, dass er sein Interesse an der Liegenschaft aufgegeben hat. Seit dem Auszug war es jedoch die Beklagte, welche nicht nur in der Liegenschaft wohnte, sondern sich unstreitig vor Einleitung des Scheidungsverfahrens um die administrativen Belange kümmerte (z.B. Teilnahme an Stockwerkeigentümerversammlungen) und inzwischen die Kosten der ehelichen Liegenschaft alleine trägt.