Die Beklagte bestreitet das (tatsächliche) Interesse des Klägers an einem Einzug, indem sie geltend macht, ein solcher Einzug sei nicht möglich, da die eheliche Liegenschaft dafür zu klein sei. Der Kläger entgegnete im November 2017, dass die Familie seiner Partnerin nach dem Auszug der erwachsenen Tochter im Sommer 2018 genügend Platz in der ehelichen Liegenschaft hätte (vgl. act. 56 S. 4). Für drei Kinder – also F.________ und die zwei minderjährigen Töchter seiner Lebenspartnerin – habe es in der ehelichen Liegenschaft genug Platz (act. 56 S. 4).