Der Kläger zog nach der Trennung für zwei Jahre nach E.________ und kehrte anschliessend nach K.________ zurück. Bis vor Kurzem wohnte er gemeinsam mit seiner heutigen Partnerin und deren Familie in einer 6-Zimmer-Maisonettewohnung am O.________. Aktuell, nämlich im Februar 2019, zog der Kläger mit seiner Partnerin und deren Familie in eine neue Wohnung in K.________, wobei die Adresse und die Grösse der Wohnung unbekannt sind. Wie die Beklagte bringt auch der Kläger vor, in der ehelichen Liegenschaft wohnen zu wollen, und zwar mit seiner Partnerin, deren Familie und F.________. Seite 24/44