Beide Parteien machen als Interesse an der Zuweisung in erster Linie geltend, in der ehelichen Liegenschaft wohnen zu wollen. Unstreitig wohnt die Beklagte mit F.________ seit dem Auszug des Klägers im Jahr 2014 in der ehelichen Liegenschaft. Während dieser Zeit kümmerte sich die Beklagte grundsätzlich um die Liegenschaft und ging beispielsweise an die Stockwerkeigentümerversammlungen. Heute trägt sie auch die Kosten der Liegenschaft alleine.