Auch die Beklagte reichte eine Bestätigung der Q.________ vom 19. Oktober 2018 ein, in welcher die Bank ausführt, dass sie nach Abschluss der Scheidung und Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten die Finanzierung der R.________AG ablösen und damit den Kläger aus der Schuldpflicht entlassen würden (act. 68/160).