Gestützt auf die eingereichten Belege kann festgestellt werden, dass beide Parteien per Urteilszeitpunkt finanziell in der Lage sind, die im Gesamteigentum stehende eheliche Liegenschaft zum Schätzwert von CHF 1'335'000.00 zu übernehmen. Der Kläger reichte hierzu eine unbefristet gültige Finanzierungszusage der P.________ ein, welche bestätigt, eine Hypothek von bis zu CHF 1'100'000.00 zur Verfügung stellen zu können (act. 46/121). Auch die Beklagte reichte eine Bestätigung der Q._____