Damit sei festzuhalten, dass eine Patchwork -Familie mit drei jüngeren Kindern und einer jungen Erwachsenen in dieser Liegenschaft gar keinen Platz finden werde. Die Partnerin des Klägers habe denn auch vor dem letzten Umzug im Februar 2019 eine 6 - Zimmer-Dachmaisonettewohnung an der O.________ bewohnt, die für eine fünf- bis sechsköpfige Familie gedacht sei. Schliesslich sei die Beklagte auch finanziell in der Lage, die Liegenschaft zu übernehmen (act. 53 Rz 83). Sie habe mithin ein geschütztes Interesse, diese Liegenschaft zu Alleineigentum zu übernehmen (act. 73).