möglich. Die Partnerin des Klägers sei im Übrigen gesundheitlich nicht in der Lage, einen Haushalt mit vier Kindern, drei eigenen und F.________, in der ehelichen Liegenschaft zu führen. Das Haus sei für eine so grosse Familie auch zu klein. Die eheliche Liegenschaft weise nach einem Innen-Umbau nicht wirklich 5 ½-Zimmer auf. Es habe im Erdgeschoss ein Wohnzimmer, im ersten Obergeschoss zwei Schlafzimmer und ein Gästezimmer, wobei das Gästezimmer gerade mal 2.56m x 2.84m aufweise und damit nicht einmal 9m2, sodass es nicht als eigentliches Kinderzimmer geeignet sei.