Im Quartier würden mehrere Familien mit drei Kindern in Häusern leben, welche gleich gebaut seien. Eines der Schlafzimmer im Obergeschoss sei 23m2 gross und könne problemlos in zwei Zimmer unterteilt werden (act. 56 S. 4). Der Kläger sei bereit, die Beklagte für die Übertragung ihres Anteils an der ehelichen Liegenschaft voll zum Verkehrswert zu entschädigen (act. 46 Rz 83).