46 Rz 77). Hinzu komme, dass das Haus dem Kläger besser diene, weil es ihm aus Platzgründen erlaube, mit seiner Partnerin und deren Kinder zusammen zu leben, womit auch F.________ noch verstärkt in einem Familienverbund aufwachsen könne (act. 46 Rz 79; act. 71 S. 8). Die erwachsene Tochter der Partnerin werde nicht mehr lange zu Hause wohnen. Sie beende im Sommer 2018 ihre Berufslehre und gehe auf Reisen. Für drei Kinder habe es in der ehelichen Liegenschaft genug Platz. Im Quartier würden mehrere Familien mit drei Kindern in Häusern leben, welche gleich gebaut seien.