so viel Zeit wie möglich in diesem Haus verbringen könne. Denn während der Betreuungszeit des Klägers halte sich F.________ beim Kläger zu Hause und nicht in der modularen Tagesschule auf. Mehr als die Beklagte betreue der Kläger F.________ persönlich. Damit F.________ möglichst viel Zeit in der ehelichen Liegenschaft verbringen könne, sei diese demzufolge dem Kläger ungeteilt in das Alleineigentum zuzuweisen (act. 46 Rz 77). Auch die Eltern des Klägers seien bereit, F.________ in der ehelichen Liegenschaft zu betreuen (act. 46 Rz 77).