6.3.2 Der Kläger führt zusammenfassend und im Wesentlichen ins Feld, dass vom Auszug des Klägers in der ehelichen Konfliktsituation im Jahr 2014 nicht darauf geschlossen werden könne, dass er damit sein Desinteresse am Haus kund getan hätte. Er habe sich einzig und alleine vernünftig gezeigt und auf ein langwieriges Eheschutzverfahren auf Zuteilung der ehelichen Liegenschaft zu Nutzen und Gebrauch verzichtet, welches auch F.________ geschadet hätte (vgl. act. 46 Rz 81). Mit der Zuteilung der Liegenschaft an den Kläger werde sichergestellt, dass F.________ so viel Zeit wie möglich in diesem Haus verbringen könne.