205 Abs. 2 ZGB auf die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft. Somit kann die Beantwortung der erwähnten Streitfrage zur Anwendbarkeit von Art. 205 Abs. 2 ZGB vorliegend offen gelassen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 in fine). Seite 22/44