6.3.1 Die Frage, ob Art. 205 Abs. 2 ZGB auf Gesamteigentum (bei einer einfachen Gesellschaft unter den Ehegatten) ebenfalls Anwendung findet, ist in der Lehre umstritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2 m.H. zum Streit in der Lehre). Das Bundesgericht liess diese Frage bisher offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2). Vorliegend verlangen beide Ehegatten im Rahmen der Dispositionsmaxime übereinstimmend und damit einvernehmlich die Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB auf die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft.