Die Beklagte stellt keinen Antrag auf Zuweisung dieser Gegenstände zu Alleineigentum. Mangels eines nachgewiesenen, überwiegenden Interesses des Klägers sind diese Gegenstände nicht dem Kläger zuzuweisen, sondern – wie der Kläger eventualiter beantragt – unter den Miteigentümern zu versteigern. 6.3 Weiter verlangen die Parteien die Zuweisung der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft I.________.