Der Kläger macht in den Rechtsschriften pauschal geltend, er habe ein überwiegendes Interesse an den strittigen Gegenständen, ohne jedoch zu erläutern, worin dieses Interesse besteht (act. 24 Rz 32; act. 46 Rz 75). Zum Beweis offerierte der Kläger die Parteibefragung (act. 24 Rz 32). Auch an der Parteibefragung führte der Kläger lediglich pauschal aus, er wolle diese im Miteigentum stehenden Gegenstände zurück erhalten (act. 45 Frage 25). Damit fehlt es bereits mangels ausreichender Substanzierung am Nachweis eines überwiegenden Interesses. Die Beklagte stellt keinen Antrag auf Zuweisung dieser Gegenstände zu Alleineigentum.