6.2.6 Unbestritten blieb, dass der Kläger bereits drei Ikea Doppelschränke mitgenommen hat (act. 53 Rz 75). Ebenfalls blieb unbestritten, dass der Kläger auch eine weisse Stehlampe bereits mitgenommen hat (act. 53 Rz 75). Die Beklagte bestätigte an der Parteibefragung, dass – wie der Kläger vorbringt – sich noch eine dritte Stehlampe in der Liegenschaft befindet (act. 45 Frage 26). Unbestritten blieb schliesslich, dass alle anderen Küchenutensilien – mit Ausnahme des Unterdruckgeräts – bereits geteilt wurden. Nach dem Gesagten verbleiben folgende streitigen Gegenstände, bei welchen sich die Parteien nicht einigen konnten (vgl. act. 53 Rz 75):