Handelt es sich bei den Miteigentümern um Familienmitglieder, die sich über die Zuweisung der Sache nicht einigen können, deren Übergang an Aussenstehende aber eigentlich nicht wünschen, so kommt zunächst nur die Versteigerung unter ihnen in Frage. Geht es ausschliesslich um den grösstmöglichen Gewinn kann auch sofort die öffentliche Versteigerung angeordnet werden (BGE 80 II 369 E. 4 S. 376; Urteil 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1).