Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert wird. Das Gericht entscheidet über die Teilungsart aufgrund sämtlicher Sachumstände des konkreten Einzelfalls nach Billigkeit. Es ist frei, das Miteigentum an der Sache durch deren körperliche Teilung oder durch Versteigerung aufzuheben (BGE 100 II 187 E. 2e S. 192 f.; Urteil 5C.212/1992 vom 12. März 1993 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013 E. 7.3–7.4).