Eine solche Schuldübernahme setzt die Zustimmung des Gläubigers voraus (Art. 176 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2010 vom 5. Januar 2011 E. 4.1). Das Bundesgericht hat zudem festgelegt, dass ein Zuweisungsanspruch nur unter der Voraussetzung gutgeheissen werden kann, wenn bei zusätzlichem Vorliegen eines überwiegenden Interesses die volle Entschädigung an den anderen Ehegatten geleistet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Liegenschaft dem die Zuweisung verlangenden Ehegatten und den Kindern als Familienwohnung dient (BGE 119 II 197, E.2; Entscheid des Bundesgerichts vom 4. März 2002, 5C.325/2001 = Pra 11/2002, Nr. 188;