205 Abs. 2 ZGB ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte, aus welchen GrĂ¼nden auch immer, eine besonders enge Beziehung zur streitigen Sache nachweist. Das Gericht hat aufgrund der konkreten Sachlage eine Interessenabwägung vorzunehmen und seine Entscheidung nach Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB; BGE 119 II 197 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgericht 5A_283/2011 vom 29. August 2011 E. 2.3 ).