6.2 Weiter streiten sich die Parteien um die Zuweisung diverser im gemeinschaftlichen Eigen tum der Parteien stehenden Sachen. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gege n Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird. Ein überwiegendes Interesse gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte, aus welchen Gründen auch immer, eine besonders enge Beziehung zur streitigen Sache nachweist.