6.1.3 Die Beklagte verlangt ebenfalls die Herausgabe diverser Gegenstände (Weisser PC-Monitor, 2 Gartenstühle und ein kleiner Gartentisch, tragbares Cheminée, Kärcher Staubsauger und weisser zweitüriger Schrank), ohne jedoch das alleinige Eigentum oder ein überwiegendes Interesse daran zu begründen. Es lassen sich hierzu keine Ausführungen finden. Der Kläger beantragt sinngemäss die Abweisung dieses Begehrens. Es wäre an der Beklagten gewesen, ein behauptetes Alleineigentum oder – bei Miteigentum – ein überwiegendes Interesse Seite 19/44