6.1.2 Die Beklagte bestreitet, dass sich der Ehering des Klägers in ihrem Besitz befindet. Mit der Herausgabe der restlichen Gegenstände ist die Beklagte einverstanden, weshalb diese auf erstes Verlangen herauszugeben sind (act. 28 Rz 28; act. 53 Rz 73). Der Kläger offeriert keine tauglichen Beweismittel zum Beleg, dass die Beklagte im Besitz seines Eheringes ist. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht, weshalb als Folge der Beweislosigkeit davon auszugehen ist, dass sich der Ehering nicht im Besitz der Beklagten befindet und der damit verbundene Herausgabeantrag somit abzuweisen ist.