6.1 Die Rücknahme der Vermögenswerte in den Alleinbesitz des Eigentümers erfolgt in natura, also zu dem (Mehr- oder Minder-)Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Rückgabe hat. Weigert sich der Besitzer, einen Vermögenswert dem besser berechtigten Ehegatten zurückzugeben, so ist insbesondere mit der Vindikationsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) vorzugehen. Diese Klagen können von Bundesrechts wegen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zusammen mit güterrechtlichen Rechtsbegehren verbunden werden (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1992, Art.