Ehegatten vor der Vorschlagsberechnung ihre Vermögenswerte wieder selbst in Besitz nehmen und ihre wechselseitigen Verbindlichkeiten ausgleichen. Art. 205 Abs. 2 ZGB sieht mit der Zuweisung an nur einen Ehegatten eine besondere Form der Auflösung von Miteigentum vor (vgl. BGE 119 II 197 E. 2; Jakob, in: Büchler/Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A. 2018, Art. 205 ZGB N 1).