ler, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, N 12.156 ff.). In einem ersten Schritt ist das Vermögen von Mann und Frau zu trennen. Art. 205 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB geben für den Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor, dass die Seite 18/44